Alexander-von-Humboldt-Gymnasium

der Stadt Bornheim 

Die Hinweise zur schulischen Situation werden auf der Basis der ministeriellen Vorgaben fortlaufend ergänzt und aktualisiert. Distanzunterricht – insbesondere im Mix mit Präsenzunterricht – ist ein organisatorisch, technisch wie pädagogisch für alle Beteiligten anspruchsvolles Setting. In unserem Konzept zur Durchführung des Distanzunterrichts werden die Abläufe und die verschiedenen Verantwortlichkeiten beschrieben.

1. Unterrichtsorganisation am AvH (28.10.21)

2. Hygiene und Infektionsschutz am AvH (23.02.22)

3. Kiosk und Mensa (23.08.2021)

4. Präsenzunterricht am AvH (23.08.21)

5. Halbtag plus und Ganztag am AvH (23.08.21)

6. Distanzunterricht am AvH (23.08.21)

7. Corona bedingte Abwesenheit einzelner Schülerinnen oder Schüler (10.03.21)

8. Quarantäne-Maßnahmen im schulischen Kontext (04.02.22)

9. Verhalten bei Krankheitssymptomen außerhalb der Schule (23.08.21)

10. Gremien der schulischen Mitwirkung (23.08.21)

11. Hinweise zum Schulstart nach den Ferien (09.01.22)

12. Chronik (23.08.21)

1. Unterrichtsorganisation am AvH (Stand 28.10.21)

Ab dem 18.08.2021 werden alle Schülerinnen und Schüler in ihrem Fachunterricht in regulärer Gruppengröße gemäß Stundenplan unterrichtet (Präsenzunterricht). Es gelten unverändert alle am AvH etablierten Infektionsschutzmaßnahmen.

Der Schwimmunterricht wird auf der Grundlage eines gesonderten Konzeptes (Schwimmkonzept_Herbst_21) durchgeführt.

2. Hygiene und Infektionsschutz am AvH (Stand 23.02.21)

  1. 3G-Regel: Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 CoronaBetrVO dürfen nur immunisierte oder getestete Personen an den schulischen Nutzungen in Schulgebäuden teilnehmen. Auch Eltern dürfen die Schulen demnach nur dann betreten, wenn sie immunisiert oder negativ getestet sind und einen entsprechenden Nachweis bei sich führen. Dabei darf der Testnachweis für einen Antigen-Schnelltest höchstens 24 Stunden alt sein, für einen PCR-Test höchstens 48 Stunden (§ 3 Absatz 3 Nummer 5 CoronaBetrVO).
  2. Impfung: (wird noch ergänzt)
  3. Selbsttest: Ab dem 28.02.2022 müssen immunisierte Personen, also geimpfte oder genesene Personen, sich nicht mehr testen. Wir rufen aber unverändert dazu auf, dass sich auch weiterhin alle Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte freiwillig testen.
    1. Die drei wöchentlichen Testungen finden i.d.R. montags, mittwochs und freitags in einer ersten Stunde statt.
    2. Schülerinnen und Schüler, die einen Test-Termin versäumen (z.B. aufgrund einer Erkrankung, Verspätung), sollen sich am ersten Tag Ihrer Rückkehr vor der ersten Stunde im Sekretariat melden. Die Nachtestung findet i.d.R. zwischen 7.50 Uhr und 8.15 Uhr unter Aufsicht einer Lehrkraft im Forum statt. Insgesamt soll aber jedes Kind drei Tests pro Woche durchführen.
    3. Alternativ ist möglich, die negative Testung durch eine anerkannte Teststelle oder eine Arztpraxis schriftlich nachzuweisen (z.B. im Rahmen eines Bürgertests), die höchstens 48 Stunden zurückliegt. Dafür legt die Schülerin bzw. der Schüler den Nachweis schriftlich oder digital der den Selbsttest betreuenden Lehrkraft vor Testbeginn vor.
    4. Vollständig geimpfte oder genesene Personen können sich von der Testpflicht befreien lassen. Dazu legen sie den Nachweis im Original der Klassenlehrkraft vor.
    5. Ein positives Ergebnis eines Selbsttests stellt einen begründeten Verdachtsfall dar. Die betroffene Person muss unverzüglich isoliert werden. In der Konsequenz müssen die positiv getesteten Schülerinnen und Schüler sofort von den Eltern abgeholt werden, um sich in eine häusliche Quarantäne zu begeben. Zur Überprüfung des Testergebnisses ist dann i..d.R. eine PCR-Testung durchzuführen.
    6. Jugendliche ab 15 Jahren müssen ihren Schülerausweis vorlegen, wenn sie sich als in Schule getestete Person ausgeben möchten. Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren gelten grundsätzlich getestete Personen. Gemäß CoronaBetrVO ist ungeachtet dessen auf Wunsch für jede Testung, an der SuS unter Aufsicht teilgenommen haben, von der Schule ein Testnachweis nach § 4a der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung auszustellen.
    7. Das Datum der Selbtstests, die getesteten Personen und die Testergebnisse werden von der Schule erfasst und dokumentiert. Sie werden nicht an Dritte übermittelt und nach 14 Tagen vernichtet. Diese ausdrückliche Regelung in der Coronabetreuungsverordnung trägt den Belangen des Datenschutzes Rechnung.
    8. Die Schule weist Personen mit positivem Testergebnis auf ihre Rechtspflichten zum Umgang mit einem positiven Coronaselbsttest hin (siehe dazu § 13 Coronatest- und Quarantäneverordnung) und informiert das Gesundheitsamt (vgl. §6 in Verbindung mit §8 Abs. 1 Nr. 7 Infektionsschutzgesetz).
    9. Schülerinnen und Schüler, die der o.g. Testpflicht nicht nachkommen, werden
      gem. § 1 Abs. 2a S. 2 der Coronabetreuungsverordnung umgehend vom PU ausgeschlossen (gemäß §80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO) und müssen von den Eltern abgeholt werden. Sie erhalten keinen DU statt PU, sind aber dennoch verpflichtet, schulische Aufgabenformate zu bearbeiten.
  4. Lüften: Um die Aerosolkonzentration möglichst gering zu halten, werden alle Räume vor Beginn des Unterrichts und während des Unterrichts i.d.R. alle 20 Minuten für 3 bis 5 Minuten quergelüftet, so dass ein Luftaustausch erfolgt. Die Umkleiden in der Sporthalle wurden mit Luftfilteranlagen ausgestattet.
  5. Maskenpflicht: Für alle Personen gilt eine Pflicht zum Tragen einer Maske im gesamten Schulgebäude.
    1. Die Maskenpflicht entfällt für Schülerinnen und Schüler, sobald sie in Klassen- oder Kursräumen auf festen Sitzplätzen sitzen.
    2. Das Tragen von Masken auf freiwilliger Basis ist weiterhin zulässig.
    3. Für Lehrkräfte, Betreuungskräfte und sonstiges Personal entfällt die Maskenpflicht im Unterrichtsraum, solange ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu den anderen Personen im Raum eingehalten wird.
    4. Bei den Masken muss es sich mindestens um eine medizinische Maske handeln, besser schützen aber FFP2-Masken.
    5. Soweit Schülerinnen und Schüler bis zur 8. Klasse aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, kann im Einzelfall eine Alltagsmaske getragen werden. Von der Pflicht zum Tragen einer Maske kann die Schulleitung nach Vorlage eines aussagekräftigen ärztlichen Attests aus medizinischen Gründen befreien. Personen, die der Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht nachkommen, müssen gemäß §1 Abs. 3 CoronaBetrVO vom Schulleiter von der schulischen Nutzung ausgeschlossen werden.
  6. Betreten und Verlassen des Schulgeländes: Die Schülerinnen und Schüler sollen möglichst erst kurz vor Unterrichtsbeginn das Schulgelände erreichen. Ab 7.40 Uhr sollen die Schülerinnen und Schüler unter Beachtung des Mindestabstandes ihren Unterrichtsraum aufsuchen, um sich dort auf ihre Plätze zu setzen. Nach Unterrichtsschluss sollen die Schülerinnen und Schüler das Schulgebäude auf dem vorgesehenen Weg zügig verlassen.
  7. Abstandsgebot:  Nach Möglichkeit soll innerhalb des Schulgebäudes der Mindestabstand von 1,5 Meter eingehalten werden, wenn dort etwa beim zulässigen Verzehr von Speisen und Getränken oder aus anderen Gründen vorübergehend keine Maske getragen werden muss. Eine angepasste Wegführung im Gebäude und für jeden Unterrichtsraum definierte Auf- und Abgänge kanalisieren die Personenströme. Allgemein gilt auf allen Fluren und Treppen „Rechtsverkehr“. Ansammlungen von Schülerinnen und Schülern verschiedener Jahrgangsstufen sollen vermieden werden.
  8. Rückverfolgbarkeit: Um im Bedarfsfall Infektionsketten nachvollziehen und unterbrechen zu können, arbeiten wir i.d.R. mit konstanten Gruppenzusammensetzungen. Sitzpläne werden nicht mehr angefertigt.
  9. Handhygiene: Alle Personen sollen regelmäßig Handhygiene betreiben.
  10. Corona-Warn-App: Wir empfehlen allen am Schulleben Beteiligten die Nutzung der App. Aus diesem Grund heben wir unsere Regelung für die Verwendung von Smartphones vorläufig auf. Die Smartphones sind aber auf jeden Fall auf „lautlos“ (nicht auf „Flugmodus“, sonst funktioniert die WarnApp nicht) zu stellen.

3. Kiosk und Mensa (Stand 23.08.21)

Der Kiosk hat ab dem 23.08.2021 regulär geöffnet. Um die vom Land NRW vorgegebenen Hygieneempfehlungen umsetzen zu können, ist weiterhin nur ein eingeschränkter Mensabetrieb für die Klassen der Jahrgangsstufen 5 und 6 montags, dienstags und donnerstags möglich. Mittwochs und freitags bleibt die Mensa geschlossen. Die Essenszeiten werden den Kindern durch die Klassenlehrer mitgeteilt.

4. Präsenzunterricht (Stand 16.08.21)

Ab dem 16.08.2021 werden alle Schülerinnen und Schüler in ihrem Fachunterricht in regulärer Gruppengröße gemäß Stundenplan unterrichtet.

  • Sportunterricht wird im Klassenverband i.d.R. im Freien ohne Maskenpflicht erteilt. Nur zu Prüfungszwecken und bei widrigen Witterungsverhältnissen kann von dieser Regel abgewichen werden. Findet Sportunterricht in Sporthallen statt, besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske; intensive ausdauernde Belastungen in Sporthallen sind unzulässig.
  • Schwimmunterricht (Klasse 5 und 7) wird alle 14 Tage im Klassenverband erteilt. Dabei ist gemäß der Infektionsschutzvorgaben die Schwimmhalle jeweils nur zur Hälfte ausgelastet, so dass pro Klasse doppelt so viele Umkleiden und Schwimmbahnen zur Verfügung stehen.  Der Schwimmunterricht wechselt 14tägig mit Sportunterricht.

5. Halbtag plus und Ganztag am AvH (Stand 23.08.21)

Alle Ganztags- bzw. Halbtag-Plus-Angebote (BiNe, Projektkurse, Hausaufgabenbetreuung, AGs) beginnen am Dienstag 23.08.2021 unter Beachtung der Infektionsschutzmaßnahmen.

6. Distanzunterricht am AvH (Stand 23.08.21)

Schülerinnen und Schüler, die sich aufgrund einer nachgewiesenen Corona-Infektion in Quarantäne befinden und akut nicht erkrankt sind, nehmen verpflichtend am Distanzunterricht via Teams gemäß Stundenplan teil. Sollte Ihr Kind erkrankt sein, bitten wir Sie a) wie gewohnt hierüber vor Unterrichtsbeginn das Sekretariat zu informieren und b) in der SI die schriftliche Entschuldigung digital an die Klassenlehrkraft zu senden.

Unserem Konzept zum Distanzunterricht im Schuljahr 2020/2021 kann man alle erforderlichen Informationen, auch zur Leistungsbewertung, entnehmen.

7. Corona bedingte Abwesenheit einzelner Schülerinnen oder Schüler (Stand 10.03.21)

  1. Schutz von vorerkrankten Schülerinnen und Schülern: Für Schülerinnen und Schüler mit relevanten Vorerkrankungen finden die Bestimmungen über Erkrankungen mit folgender Maßgabe Anwendung: Die Eltern entscheiden, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte. Die Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt wird empfohlen. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen dies schriftlich oder per Email (sekretariat@avh-gymnasium.de) mit. Entsprechende Pflichten gelten für volljährige Schülerinnen und Schüler. Die Eltern bzw. die betroffenen volljährigen Schülerinnen und Schüler müssen darlegen, dass für die Schülerin oder den Schüler wegen einer Vorerkrankung eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen schweren Krankheitsverlauf im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Bei begründeten Zweifeln kann die Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen. Besucht die Schülerin oder der Schüler die Schule voraussichtlich oder tatsächlich länger als sechs Wochen nicht, soll die Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen. Für die Schülerin oder den Schüler entfällt lediglich die Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht. Sie oder er ist zur Teilnahme am Distanzunterricht und an Prüfungen verpflichtet. Die Klassen- und Fachlehrkräfte nehmen mit der betroffenen Schülerin bzw. Schüler oder deren Eltern auf den etablierten Kommunikationswegen Kontakt auf, um den Distanzunterricht zu initiieren.
  2. Schutz vorerkrankter Angehöriger, die mit Schülerinnen und Schülern in häuslicher Gemeinschaft leben: Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern, Großeltern oder Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine relevante Erkrankung, bei der eine Infektion mit SARS-Cov-2 ein besonders hohes gesundheitliches Risiko darstellt, besteht, sind vorrangig Maßnahmen der Infektionsprävention innerhalb der häuslichen Gemeinschaft zum Schutz dieser Angehörigen zu treffen. Die Nichtteilnahme von Schülerinnen und Schülern am Präsenzunterricht kann zum Schutz ihrer Angehörigen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und nur vorübergehend in Betracht kommen. Dies setzt voraus, dass der Schule mit der unverzüglichen Benachrichtigung (schriftlich oder per Email sekretariat@avh-gymnasium.de) ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung ergibt. Eine Entbindung von der Teilnahme am Präsenzunterricht kommt vor allem dann in Betracht, wenn sich die oder der Angehörige aufgrund des individuellen Verlaufs ihrer oder seiner Vorerkrankung vorübergehend in einem Zustand erhöhter Vulnerabilität befindet. Die Schülerin oder der Schüler ist zur Teilnahme am Distanzunterricht und an Prüfungen verpflichtet. Die Klassen- und Fachlehrkräfte nehmen mit der betroffenen Schülerin bzw. Schüler oder deren Eltern auf den etablierten Kommunikationswegen Kontakt auf, um den Distanzunterricht zu initiieren.
  3. Distanzunterricht bei Quarantänemaßnahmen:  Die Anwesenheit in der Schule, also die Teilnahme am Präsenzunterricht und sonstigen Schulveranstaltungen, ist für die Dauer einer Quarantäne ausgeschlossen; dabei ist von 14 Tagen auszugehen. Die zu einer Quarantäne verpflichteten Schülerinnen und Schüler erhalten Distanzunterricht. Die Schülerin oder der Schüler ist zur Teilnahme am Distanzunterricht verpflichtet. Die Klassen- und Fachlehrkräfte nehmen mit der betroffenen Schülerin bzw. Schüler oder deren Eltern auf den etablierten Kommunikationswegen Kontakt auf, um den Distanzunterricht zu initiieren.

8. Quarantäne-Maßnahmen im schulischen Kontext (Stand 04.02.22)

Die unten genannten Angaben sind nicht rechtsverbindlich. Bitte informieren Sie sich tagesaktuell, z.B. bei den FAQs des NRW-Landesportals oder der aktuellen Corona-Test-und-Quarantäneverordnung des MAGS (ab 03.02.22 gültig).

  1. Wer selbst infiziert ist (Nachweis durch offiziellen Schnelltest oder PCR-Test) muss automatisch für zehn Tage (ab Symptombeginn bzw. positivem Test) in Isolierung. Die infizierte Person kann die zehn Tage aber eigenständig auf sieben Tage verkürzen, wenn sie zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei ist. Für die Verkürzung ist ein negativer offizieller Schnelltest oder PCR-Test erforderlich. Die Bescheinigung ist vor Unterrichtsbeginn im Sekretariat vorzulegen.
  2. Wer als Kontaktperson mit einer infizierten Person im gleichen Haushalt lebt, muss ebenfalls automatisch in Quarantäne. Diese dauert zehn Tage – gerechnet ab Symptombeginn oder positiver Testung der infizierten Person.
    1. Bei Schülerinnen und Schülern kann die Quarantänezeit mit einem negativen Test auf fünf Tage verkürzt werden. Die Bescheinigung ist vor Unterrichtsbeginn im Sekretariat vorzulegen. Wenn während der Quarantäne Symptome auftreten, ist unverzüglich ein PCR-Test vorzunehmen.
    2. Grundsätzlich kann für die übrigen Personen bei Symptomfreiheit eine Verkürzung auf sieben Tage durch einen negativen offiziellen Schnelltest oder PCR-Test erfolgen. Die Bescheinigung ist vor Unterrichtsbeginn im Sekretariat vorzulegen.
  3. Bei anderen Kontaktpersonen gibt es keine automatische Quarantäne. Hier greift eine Quarantäne nur, wenn das Gesundheitsamt sie ausdrücklich angeordnet hat.
  4. Für folgende Kontaktpersonen besteht grundsätzlich keine Quarantäne:
    1. Personen mit einer Auffrischungsimpfung / Boosterung
    2. Geimpfte Genesene
    3. Personen mit einer zweimaligen Impfung für die Zeit vom 15. Tag bis zum 90. Tag nach der zweiten Impfung
    4. Genesene für die Zeit vom 28. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests.

9. Verhalten bei Krankheitssymptomen außerhalb der Schule (Stand 23.08.21)

Sollte Ihr Kind Symptome einer COVID-19-Infektion aufweisen, schicken Sie Ihr Kind zunächst nicht in die Schule. Kontaktieren Sie ggf. zuerst Ihren Arzt, vgl. Schaubild Erkrankung Kind des MSB zum vorgesehenen Ablauf. Bitte nehmen Sie eine Krankmeldung immer über das Sekretariat der Schule vor und weisen Sie dabei auf einen möglichen Zusammenhang mit einer COVID-19 Infektion hin, sofern dieser aus Ihrer Sicht besteht. Die Entscheidung über ein vorsorgliches oder vorübergehendes Aussetzen des Schulbesuchs (Quarantäne) obliegt dem Gesundheits- bzw. Ordnungsamt (Ausnahme: 24 Std. Beobachtung zur Abklärung Schnupfen).

10. Gremien der schulischen Mitwirkung (Stand 23.08.21)

Alle Schulmitwirkungsgremien sollen unter Wahrung der jeweils geltenden Hygiene- und Infektionsschutz-Vorgaben uneingeschränkt tagen.

11. Hinweise zum Schulstart nach den Ferien (Stand 09.01.2022)

Die Bundesregierung informiert über alle Test- und Quarantäne-Regelungen bei der Einreise nach Deutschland.

12. Chronik (Stand 23.08.21)

  • Mit Beginn des Schuljahres 2020/2021 war der Unterrichtsbetrieb am AvH wieder vollständig und uneingeschränkt im Präsenzunterricht und nach Stundentafel gestartet. Der Unterricht erfolgte im etablierten Zeit-Rhythmus von 7.50 Uhr bis 13.05 Uhr bzw. 15.30 Uhr in ungeteilten Lerngruppen im üblichen Klassen- oder Kursverband.
  • 03.08.2020: Einführung einer allgemeinen Maskenpflicht auf dem gesamten Schulgelände
  • 14.12.2020 bis 11.01.2021: Mix aus PU und DU für alle Schülerinnen und Schüler
  • 12.01.2021 bis 21.02.2021: DU für alle Schülerinnen und Schüler
  • 22.02.2021 bis 14.03.2021: JgSt. 5 bis EF in DU; Q1 und Q2 in voller Kursstärke im PU
  • 15.03.2021 bis 11.04.2021: JgSt. 5 bis EF  in einem täglichen Wechsel aus DU und PU als synchroner Hybridunterricht; Q1 und Q2 in voller Kursstärke im PU
  • 12.04.2021: Einführung einer allgemeinen Testpflicht für alle am Schulleben beteiligten Personen
  • 12.04.2021 bis 18.04.2021: JgSt. 5 bis EF in DU; Q1 und Q2 in voller Kursstärke im PU
  • 19.04.2021 bis 30.05.2021: JgSt. 5 bis EF  in einem täglichen Wechsel aus DU und PU als synchroner Hybridunterricht; Q1 in voller Kursstärke im PU
  • 31.05.2021 bis Schuljahresende: Regulärer PU in allen Lerngruppen